AS - Wenzel

 

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz


Voraussetzungen und Grundlagen für eine Qualifikation


Fahrerinnen und Fahrer benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation, wenn sie
• Beförderungen im Güterkraft- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und
• bei den Beförderungen ein Kraftfahrzeug einsetzen, für das nach aktueller Rechtslage eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE benötigt wird und
• wenn sie ihre Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE nach dem 10.09.2009 (Güterkraftverkehr) oder nach dem 10.09. 2008 (Personenkraftverkehr) erworben haben
Die Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.
Einzelheiten hierzu regelt das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
Fahrerinnen und Fahrer benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation, wenn sie
• Beförderungen im Güterkraft- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und
• bei den Beförderungen ein Kraftfahrzeug einsetzen, für das nach aktueller Rechtslage eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE benötigt wird und
• wenn sie ihre Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE nach dem 10.09.2009 (Güterkraftverkehr) oder nach dem 10.09. 2008 (Personenkraftverkehr) erworben haben
Die Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.
Einzelheiten hierzu regelt das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/BKrFQG.pdf
Das BKrFQG ist durch europäische Vorgaben geprägt. Es wird durch die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) präzisiert.
Sie regelt insbesondere Einzelheiten in Bezug auf das Ausbildungsverfahren und dessen Inhalte sowie Vorgaben zur Anerkennung von Ausbildungsstätten und zur Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises.
Ziel des BKrFQG sind Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verbesserung des Umweltschutzes durch zusätzliche Qualifizierungen.
Auf Grundlage des § 28 Absatz 4 BKrFQG ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) die zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Verstößen
• bei einer Kontrolle durch den Kontrolldienst des BALM
• gegenüber einem im Ausland ansässigen Betroffenen
• in Unternehmen mit Sitz im Ausland
Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 (Güterkraftverkehr) oder 10.09.2008 (Personenkraftverkehr) erworben
Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10.09.2009 oder der Klassen D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10.09.2008 erworben haben, unterliegen gemäß § 4 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht.
In diesen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG in Verbindung mit § 4 BKrFQV. Sie umfasst insgesamt 35 Unterrichtseinheiten. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.
Weitere Einzelheiten zum Thema BKrFQG finden Sie unter unseren
Das BKrFQG ist durch europäische Vorgaben geprägt. Es wird durch die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) präzisiert.
Sie regelt insbesondere Einzelheiten in Bezug auf das Ausbildungsverfahren und dessen Inhalte sowie Vorgaben zur Anerkennung von Ausbildungsstätten und zur Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises.
Ziel des BKrFQG sind Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verbesserung des Umweltschutzes durch zusätzliche Qualifizierungen.
Auf Grundlage des § 28 Absatz 4 BKrFQG ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) die zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Verstößen
• bei einer Kontrolle durch den Kontrolldienst des BALM
• gegenüber einem im Ausland ansässigen Betroffenen
• in Unternehmen mit Sitz im Ausland
Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 (Güterkraftverkehr) oder 10.09.2008 (Personenkraftverkehr) erworben
Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10.09.2009 oder der Klassen D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10.09.2008 erworben haben, unterliegen gemäß § 4 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht.
In diesen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG in Verbindung mit § 4 BKrFQV. Sie umfasst insgesamt 35 Unterrichtseinheiten. Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.
Weitere Einzelheiten zum Thema BKrFQG finden Sie unter unseren

 


E-Mail
Anruf
Karte
Infos