Arbeitsschutz-Belehrung
Auf Grundlage der DGUV 2
Die Betriebsbegehung dient dazu, die Arbeitsbedingungen im Betrieb zu bewerten und den Arbeitsplatz so sicher wie möglich zu gestalten. Jeder Unternehmer ist dazu verpflichtet, regelmäßige Betriebsbegehungen durchzuführen, und im Anschluss Dokumentiert werden. Das gilt ungeachtet der Größe des Unternehmens oder der Anzahl der Mitarbeiter. So sollen Arbeits- und Gesundheitsschutz sichergestellt werden. Wir erklären, wann eine Betriebsbegehung erforderlich ist, wer daran teilnehmen sollte und aus welchen Bestandteilen sie sich zusammensetzt.
Betriebsbegehungen müssen in allen Betrieben stattfinden. Das ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), welches besagt, dass die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und kontinuierlich zu verbessern sind. Dafür sind Arbeitgeber bzw. Führungskräfte verantwortlich. Zu dem zeitlichen Abstand der Betriebsbegehungen macht der Gesetzgeber keine konkreten Angaben. Im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) heißt es lediglich, dass diese regelmäßig durchzuführen sind. Die Häufigkeit der Betriebsbegehung sollte sich individuell nach der Größe und dem Gefährdungspotenzial im Betrieb richten. Als Orientierungshilfe dient die Gefährdungsbeurteilung, in der alle Gefahrenquellen am Arbeitsplatz analysiert und entsprechende Schutzmaßnahmen entwickelt werden. Darüber hinaus sollten Betriebsbegehungen immer anlassbezogen erfolgen. Hat sich im Betrieb also ein Arbeitsunfall ereignet oder haben Mitarbeiter Kritik an der bestehenden Arbeitssicherheit geäußert, ist umgehend eine Betriebsbegehung in die Wege zu leiten. Um sich ein möglichst unverfälschtes Bild von der gegenwärtigen Situation machen zu können, ist eine unangekündigte Begehung besonders hilfreich.